Umgang mit Religionen

Vieles im Umgang mit Religionen ist gesetzlich geregelt. In der Bundesverfassung ist die Glaubensfreiheit garantiert, diese ist aber nicht absolut. Die Bundesverfassung erlaubt auch die Einschränkung der Grundrechte. Eine solche Einschränkung verlangt neben der Verhältnismässigkeit und dem Erhalt des "Kerngehalts" auch eine gesetzliche Grundlage.

Das Bundesgericht hat ferner sinngemäss festgestellt, dass die Volksschule eine zentrale Klammer in der Schweizer Gesellschaft darstelle und somit der lückenlose Unterrichtsbesuch ein Grundrecht (und eine Grundpflicht) selbst sei.

Der Kanton Aargau hat eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen. Wo verbindliche Regeln fehlen, empfiehlt sich eine klar formulierte Schulordnung, was in den Aufgabenbereich der Schulleitung fällt. Ihr kommt eine Schlüsselfunktion zu. Sie hat eine gesetzliche Fürsorgepflicht gegenüber den Lehrpersonen beispielsweise im Falle von Konflikten mit Jugendlichen oder Eltern. Kulturelle Relativierung ist dabei abzulehnen, insbesondere, wenn es um die Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter geht.

Selbstverständlich müssen sich auch Lehrpersonen und Schulleitungen mit ihren religiösen Überzeugungen zurückhalten. So ist es gemäss Bundesgericht nicht zulässig, dass muslimische Primarlehrerinnen mit Kopftuch unterrichten.

Aber auch wenn Lehrpersonen in der Schule beten, wie in Safenwil, ist dies nicht korrekt. Solche Aktivitäten müssen in der Freizeit stattfinden und örtlich von der Schule getrennt sein. Die Schule ist auch nach Unterrichtsschluss der Arbeitsplatz einer Lehrperson. Auf Lehrpersonen, die sich nicht beteiligen, darf kein Beteiligungsdruck entstehen.

Das Aargauer Bildungsdepartemen BKS hat vor einiger Zeit eine Handreichung zum Umgang mit Religion verfasst. Diese Handreichung ist sehr praxisbezogen und es werden diverse Gerichtsentscheide beschrieben.