Das LCH-Merkblatt zum Stillen ist da
17.05.2023
Für privatrechtlich Angestellte (allerdings nicht privatrechtlich angestellte Lehrpersonen!) besteht mit Art. 35a Abs 2 des Arbeitsgesetzes (ArG) sowie Art. 60 der Verordnung zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) eine ausführliche Regelung über das Stillen während der Arbeitszeit. Darin wird der Anspruch auf sowie die Entlöhnung der Stillzeit verbindlich festgelegt.
Lehrerinnen sind in der Regel öffentlich-rechtlich angestellt und Art. 35a des Arbeitsgesetzes gelangt nicht (direkt) zur Anwendung. Es liegt an den Kantonen, die erforderlichen Regelungen in ihre Personalerlasse aufzunehmen – wie dies bereits in vielen Kantonen geschehen ist.
Nachfolgend findet sich eine Übersicht über die aktuell geltenden Regelungen betreffend Stillzeit für Lehrerinnen.
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